Oh je, es gibt so viel zu beachten. Was sollte man über den Aufenthaltsstatus des kubanischen Ehepartners wissen? Regelungen, Vorschriften und Gesetze. Betrachten wir heute mal das Aufenthaltsgesetz und die Niederlassungserlaubnis.
Die Niederlassungserlaubnis
Gemäß §28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist dem ausländischen Ehepartner eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, sofern der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Soweit erstmal so gut. Wenn wir nun etwas weiterlesen, stoßen wir auf einen Punkt, der die Niederlassungserlaubnis betrifft.
Hierzu blicken wir zunächst kurz in den §9 Absatz 1 Satz 1 + Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 9. Hier heißt es, dass eine Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel ist und zu erteilen ist,
- wenn der ausländische Ehepartner seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist,
- sein Lebensunterhalt gesichert ist,
- er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat,
- keine Gefahr vom Ausländer ausgeht,
- ihm die Beschäftigung erlaubt ist,
- er im Besitz einer dauerhaften Arbeitserlaubnis ist,
- über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
- er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und er
- über ausreichendem Wohnraum verfügt.
Das ist eine ganze Menge. Nun ist es aber so, dass dieser Absatz allgemein gilt. In unserem Fall wollen wir wissen, wie es bei Ehegatten aussieht. Hierfür schauen wir uns den §9 Absatz 3 Satz 1 an. Hier heißt es, dass bei Ehegatten die Nummern 3, 5 und 6 durch den deutschen Ehepartner erfüllt werden können. Es bleiben also noch die Nummern 1, 2, 4, 7, 8 und 9. Da wir uns gerade im §9 befinden, schauen wir uns doch mal den Absatz Satz 2 an. Hier heißt es, dass die Nummern 7 + 8 als nachgewiesen gelten, wenn der Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wird.
Was bleibt nun übrig? Die Nummern 1, 2, 4 und 9. Im Klartext heißt es nun also, dass der ausländische Ehepartner seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein muss, sowie keine Sozialleistungen beziehen darf, keine polizeiliche Auffälligkeiten vorhanden sein dürfen und einen festen Wohnraum haben muss.
Blicken wir nun zurück in den §28 und schauen uns den Absatz 2 an. Hier gilt nämlich bei Familiennachzug zu einem Deutschen, dass die Niederlassungserlaubnis in der Regel zu erteilen ist, wenn der ausländische Ehepartner 3 Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Demnach muss man keine 5 Jahre warten, sondern kann bereits nach 3 Jahren die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis beantragen und prüfen lassen.
Schreibe einen Kommentar